Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
b-i-d (Brummer Ingenieur-Dienste)

Ingenieurs- und Konstruktionsdienstleistungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Brummer Ingenieur-Dienste und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung. Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer i. S. d. § 14 BGB. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von Brummer Ingenieurdienste schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
  4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für sämtliche zukünftige Geschäftsvorfälle, unabhängig davon, ob bei ihrem Abschluss ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird oder nicht.
  5. Im Falle der Änderung dieser Geschäftsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung von Brummer Ingenieurs-Dienste.
  6. Aufträge bedürfen der Schriftform. Mündliche Aufträge, Änderungen oder Ergänzungen von Aufträgen werden erst durch schriftliche Bestätigung von Brummer Ingenieur-Dienste verbindlich.

§ 2 Vertragsabschluss
Ein Vertragsabschluss kommt nur auf einem zugrunde liegenden Angebot von Brummer Ingenieurdienste an den Auftraggeber zustande. Die Angebote von Brummer Ingenieur-Dienste sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb von 8 Wochen nach Erhalt unverändert unterzeichnet an das Konstruktionsbüro zurück sendet. Sollte der Auftraggeber Änderungen im Angebot vorgenommen oder darauf zeitlich erst nach acht Wochen reagiert haben, so kommt ein Vertrag erst dann zustande, wenn diese Änderung durch Brummer Ingenieur-Dienste schriftlich bestätigt wird.

§ 3 Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer mit der Durchführung von Tätigkeiten auf Basis eines zugrunde liegenden Angebotes oder Rahmenvertrages beauftragen. Die Inhalte der einzelnen, konkreten Tätigkeiten sowie Inhalt und Umfang der jeweils geschuldeten Leistung ergeben sich ausschließlich aus den erteilten Einzelaufträgen.

§ 4 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

  1. Brummer Ingenieur-Dienste übernimmt die Ausführung von Ingenieur- und Konstruktionsarbeiten nach den Angaben und Richtlinien des Auftraggebers.
  2. Die Leistungen der Brummer Ingenieur-Dienste entsprechen den zum jeweiligen Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemein anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik.
  3. Soweit zumutbar, wird Brummer Ingenieur-Dienste im Rahmen der vereinbarten Leistungen den Auftraggeber über die Durchführung des Auftrages wesentliche Angelegenheiten unterrichten und beraten sowie über sämtliche im Rahmen der Auftragsdurchführung anfallenden Angelegenheiten Auskunft geben.
  4. Brummer Ingenieur-Dienste wird ihren Leistungen die schriftlichen Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zugrunde legen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber schriftlich mitteilen.
  5. Brummer Ingenieur-Dienste überprüft jedoch die Anordnung, Angaben oder Unterlagen des Auftraggebers, die ihm vom Auftraggeber oder auf dessen Veranlassung übermittelt worden sind, nur insoweit, als diese besonders vereinbart sind. Eine Haftung für die Überprüfung übernimmt sie nur, soweit als dies besonders vereinbart ist.
  6. Brummer Ingenieur-Dienste wird – soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist – Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen und sonstige Ausarbeitungen in einfacher Ausfertigung auf Datenträger (nicht auf Papier) liefern. Zuvor genannte Ausfertigungen sind mit dem vereinbarten Honorar abgegolten. Nachträglich geforderte Unterlagen wird sie in der gewünschten Art und Anzahl liefern; lediglich diese werden zusätzlich vergütet.
  7. Soweit nicht im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrages ausdrücklich ein anderes vereinbart, kann Brummer Ingenieur-Dienste Teile der von ihr zu erbringenden Leistungen von Subunternehmern erbringen lassen. Von ihrer Verantwortung für die von ihr geschuldeten Leistungen wird sie hierdurch nicht befreit. Brummer Ingenieur-Dienste obliegt die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung ihrer Erfüllungspflichten.


 

§ 5 Erbringung der Leistung

  1. Der Auftragnehmer unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei, hat jedoch fachliche Vorgaben des Auftraggebers insoweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung sowie betriebliche Belange des Auftraggebers erfordern.
  2. Der Auftragnehmer ist in der Wahl von Ort und Zeit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber frei. Er hat hierbei jedoch die Interessen des Auftraggebers in ausreichendem Maße zu berücksichtigen. Ebenso sind projektbezogene Zeitvorgaben des Auftraggebers einzuhalten, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind. Bei Erforderlichkeit stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach jeweiliger vorheriger Absprache in seinen Geschäftsräumen einen Büroraum sowie die entsprechenden Hilfsmittel zur Verfügung.
  3. Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Kenntnisgabe, sofern sich bei der Vertragsdurchführung Abwicklungsschwierigkeiten oder aber vorhersehbare Zeitverzögerungen ergeben sollten.
  4. Vom Auftragnehmer wird lediglich eine abgegrenzte und kein Ingenieursgewerk im Sinne einer Anlage, Maschine oder sonstiger Teile geschuldet.
  5. Auf Grundlage der Konstruktionsleistung des Auftragnehmers werden ohne schriftliches Einverständnis des Auftraggebers keine Maschinen, Anlagen oder sonstige Teile direkt und ohne Freigabe und Abnahme durch den Auftraggeber in eine Serienfertigung/-produktion gegeben.

§ 6 Arbeitnehmerüberlassung (z. Z. nicht gültig)
Zum Ausgleich vorübergehender Kapazitätsengpässe kann Brummer Ingenieur-Dienste auch Personal nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zur Verfügung stellen. Brummer Ingenieur-Dienste ist im Besitz einer unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Hierfür sind gesonderte Arbeitnehmerüberlassungsverträge abzuschließen.

§ 7 Allgemeine Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Kunde stellt Brummer Ingenieur-Dienste alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen, die in Zusammenhang mit dem Vertrag/Auftrag stehen, unverzüglich zur Verfügung. Insbesondere gewährleistet der Kunde, dass alle Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für Brummer Ingenieur-Dienste ohne Kosten erbracht werden.
  2. Der Auftraggeber wird Brummer Ingenieur-Dienste über alle Umstände unterrichten, deren Kenntnis für die Ausführung der Leistung notwendig ist.
  3. Eventuelle im Zusammenhang mit der Durchführung eines Auftrages erforderliche behördliche Genehmigung hat der Auftraggeber unverzüglich einzuholen, soweit nicht im Einzelfall ein anderes vereinbart ist.
  4. Sollte der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug kommen, ist Brummer Ingenieur-Dienste berechtigt, ihm zur Nachholung dieser Pflicht eine angemessene Frist zu setzen. Erfolgt die Mitwirkungshandlung ohne rechtfertigenden Grund nicht innerhalb dieser Frist, ist Brummer Ingenieur-Dienste berechtigt, den Vertrag unverzüglich zu kündigen.

 

§ 8 Vergütung

  1. Die Vergütung erfolgt bei kompletten, in sich geschlossenen Aufträgen als  Gesamtpreis auf der Grundlage eines zuvor abgegebenen Angebots.
  2. Anderenfalls erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, der auf Wunsch durch Stundennachweise belegt wird. Die Abrechnung erfolgt monatlich nach vereinbarten Stundensätzen. Bei Tarifänderungen wird die Vergütung (anteiliger Gesamtpreis bzw. Stundensätze) ab Wirkungsdatum der Änderung entsprechend angepasst.
  3. Notwendige Reisekosten und Nebenleistungen werden nach Aufwand gesondert berechnet.
  4. Die Vergütung ist jeweils zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. Die Umsatzsteuer ist auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  5. Zahlungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
  6. Brummer Ingenieur-Dienste ist berechtigt, Abschlagszahlungen seiner Vergütung einschließlich der hierauf entfallenden, ausgewiesenen Umsatzsteuer entsprechend dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistungen zu verlangen. Abschlagszahlungen sind binnen zwei Wochen nach Zugang des prüfbaren Nachweises über die erbrachten Leistungen mit Einreichung der Schlussrechnung fällig.


 

§ 9 Steuern und Sozialabgaben

  1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass durch diesen Vertrag kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange sowie für die Gewerbeanmeldung trägt der Auftragnehmer daher selbst Sorge.

§ 10 Ausführungsfristen

  1. Ausführungsfristen beginnen nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw. und nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Ausführungsfrist verlängert sich um eine angemessene Anlauffrist, sofern der ursprünglich vorgesehene Anfangstermin um mehr als vier Wochen überschritten wird.
  2. Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Arbeitskämpfen, wie Streik, Aussperrung und bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflusses von Brummer Ingenieur-Dienste liegen, gleichviel ob sie bei ihr oder einem Unterlieferanten eingetreten, sowie bei sonstigen vom Auftrageber zu vertretenden Umständen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Brummer Ingenieur-Dienste nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Brummer Ingenieur-Dienste dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.

§ 11 Abnahme
Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen nach Erbringung der gesamten Leistung und Zugang eines schriftlichen Abnahmeverlangens erklären, ob er diese als geschuldet annimmt. Gibt der Auftraggeber innerhalb der genannten Frist keine Erklärung ab, verzögert sich eine vereinbarte Abnahme aus nicht von Brummer Ingenieur-Dienste zu vertretenden Gründen um mehr als 2 Wochen oder nimmt er die Leistung entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Gebrauch, gilt die Leistung mit Ablauf der Frist als abgenommen. Entsprechendes gilt für den Fall der Abnahme von Teilleistungen.

§ 12 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen Brummer Ingenieur-Dienste richten sich ausschließlich auf Nachbesserung oder Neuerstellung der von Brummer Ingenieur-Dienste erbrachten Leistungen. Festgestellte Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Für die Richtigkeit von Leistungs- und Verbrauchsangaben wird eine Haftung nicht übernommen.
  3. Werden Art und Umfang der Leistungen auf Anordnung des Auftraggebers gegen den Einspruch von Brummer Ingenieur-Dienste geändert, wird für die aus der Änderung entstandenen Mängel eine Haftung nicht übernommen.

§ 13 Haftung

  1. Brummer Ingenieur-Dienste haftet dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die er im Rahmen der Auftragstätigkeit zu Lasten des Auftraggebers verursacht, im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung.
  2. Brummer Ingenieur-Dienste haftet nicht für Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Verlust von Informationen oder Daten. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Haftungsbegrenzung bzw. –ausschluss gelten unabhängig vom Rechtsgrund der Inanspruchnahme (insbesondere einschließlich Verzug). Sie gelten auch zugunsten von Organen, Mitarbeitern, Unterlieferanten und sonstige Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Sie gelten nicht hinsichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung durch Erfüllungsgehilfen sowie wenn zwingendes Gesetzesrecht entgegensteht.
  3. Wird Brummer Ingenieur-Dienste wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, so kann er vom Auftraggeber verlangen, dass der Auftraggeber sich außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht.

§ 14 Verjährung
Die Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund und einschließlich der in Ziffer 10 geregelten Haftungsansprüche – verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens jedoch bei Abnahme.

§ 15 Urheberrecht, Unterlagen

  1. Eigentums- und Urheberrechte an allen Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Ausarbeitungen und sonstigen Unterlagen („Unterlagen“) stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu.
  2. Für die Verletzung von Schutzrechten Dritter hat Brummer Ingenieur-Dienste nicht einzustehen. Soweit es sich bei den Leistungen und Arbeitsergebnissen von Brummer Ingenieur-Dienste um schutzfähige Ergebnisse handelt, steht die Verwertung dem Auftraggeber zu. Liegt dem schutzfähigen Ergebnis eine Diensterfindung eines Arbeitnehmers von Brummer Ingenieur-Dienste zugrunde, wird Brummer Ingenieur-Dienste dies dem Auftraggeber melden. Brummer Ingenieur-Dienste wird sodann die ihr nach dem Arbeitnehmererfindergesetz als Arbeitgeber zustehende Rechte und Verpflichtungen nach den Weisungen des Auftraggebers ausüben bzw. erfüllen. Insbesondere hat der Auftraggeber zu klären, ob Brummer Ingenieur-Dienste die Diensterfindungen unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nehmen soll. Verlangt der Auftraggeber die unbeschränkte oder beschränkte Inanspruchnahme, hat er Brummer Ingenieur-Dienste dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen und Brummer Ingenieur-Dienste von Ansprüchen des Erfinders aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz freizustellen. Verlangt der Auftraggeber keine Inanspruchnahme oder gibt er keine rechtzeitige Weisung, ist Brummer Ingenieur-Dienste in der Wahrnehmung ihrer Rechte nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz frei; der Auftraggeber hat in diesem Falle an der Erfindung kein Verwertungsrecht.

§ 16 Vertraulichkeit

  1. Brummer Ingenieur-Dienste und der Auftraggeber werden alle im Zusammenhang mit einem Auftrag von einem Partner erhaltenen Informationen und Kenntnisse die von diesem ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet werden oder deren Vertraulichkeit den Umständen der Bekanntgabe oder ihrem Inhalt nach anzunehmen ist, nur zu den Zwecken verwenden, zu denen sie übergeben wurden, sie wie eigene Betriebsgeheimnisse schützen und Dritten nicht zugänglich machen, es sei denn, dass die betreffenden Informationen und Kenntnisse – Allgemein bekannt sind oder werden, – Von dem empfangenen Partner bei Empfang bereits bekannt waren, – Oder ihm später von Dritten ohne eine Geheimhaltungsverpflichtung übermittelt wurden, oder – Vom empfangenden Partner nachweislich unabhängig erarbeitet wurden.
  2. Der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen auch solche Informationen nicht, die zur Verwirklichung des Projektes notwendig an Dritte weitergegeben werden müssen, sofern diese zu einer vergleichbaren Geheimhaltung verpflichtet sind oder werden. Sofern die Dritten als Wettbewerber von Brummer Ingenieur-Dienste tätig sind, auf das sich die Leistung von Brummer Ingenieur-Dienste bezieht, bedarf die Übergabe der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Brummer Ingenieur-Dienste.

§ 17 Wettbewerbs- und Abwerbeverbot

  1. Brummer Ingenieur-Dienste ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Will der Auftragnehmer während der Dauer des Vertragsverhältnisses allerdings für einen unmittelbaren Wettbewerber des Auftraggebers tätig werden oder selbst in direkten Wettbewerb mit dem Auftraggeber treten, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
  2. Zudem verpflichtet sich der Auftragnehmer, während der Laufzeit dieses Vertrages keine Kunden des Auftraggebers abzuwerben.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich während der Laufzeit dieses Vertrages und auf Basis der Leistungserbringung keine Mitarbeiter von Brummer Ingenieur-Dienste abzuwerben.

§ 18 Kündigung

  1. Wird der Auftrag aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält Brummer Ingenieur-Dienste für die ihr übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen.
  2. Erfolgt die Kündigung aus einem anderen Grund, so kann Brummer Ingenieur-Dienste einen den tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. War die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten von Brummer Ingenieur-Dienste veranlasst, so steht ihr ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als ihre Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber kein Interesse haben.

§ 19 Schlussbestimmungen

  1. Aufrechnungen können nur erfolgen, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen; mit anderen Forderungen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.
  2. Ergänzungen, Änderungen oder die Aufhebung des Auftrages bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht auf diese Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Auftrages oder dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien verständigerweise gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.

§ 20 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Kelheim. Gleiches gilt für den Erfüllungsort.